Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für den Webshop der Mode Küng AG

Allgemeines

1.1 Die bestellende Person anerkennt die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Mode Küng AG (CHE-107.934.542, Rossmarktplatz 17, 4500 Solothurn) als inhärenten Bestandteil der Verträge, welche auf den Bestellungen der bestellenden Person im Webshop der Mode Küng AG (nachfolgend „Lieferantin“) basieren.

1.2 Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie (alternativ) im Angebot, in der Offerte, in der Bestellung, in einer allfälligen Rahmenvereinbarung oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Sie gelten ausschliesslich und auf unbestimmte Zeit, solange sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung geändert werden. Sie gelten auch dann, wenn die Lieferantin in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Bedingungen abweichender Bedingungen der bestellenden Person die Lieferung an die bestellende Person vorbehaltlos ausführt. Anderslautende Bedingungen der bestellenden Person werden nicht Vertragsinhalt, selbst wenn die Lieferantin ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Anderslautende Bedingungen der bestellenden Person haben nur Gültigkeit, soweit sie von der Lieferantin ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

1.3 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Bestimmung als von Anfang an wirksam vereinbart, die der von den Vertragspartnern gewollten Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Lücke.

Angebote im Webshop der Lieferantin

Offerten und Angebote im Webshop der Lieferantin gelten als freibleibend und unverbindlich, sofern und soweit sie nicht explizit und nachweisbar als „verbindlich“ bezeichnet sind und (kumulativ) eine Annahmefrist enthalten. Namentlich sind auch Prospekte und Kataloge der Lieferantin ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich.

Bestellung durch die bestellende Person

3.1 Durch Anklicken des Bestellbuttons im Webshop gibt bestellende Person eine verbindliche Bestellung über die Artikel im Warenkorb ab. Mit der Bestellung gelten die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Lieferantin als durch die bestellende Person akzeptiert.

3.2 Die verbindliche Bestellung begründet noch keinen Vertrag, sondern gilt lediglich als annahmebedürftige Bestellung. Auch die schriftliche Bestätigung der Lieferantin, wonach sie die Bestellung der bestellenden Person erhalten hat (Bestellbestätigung), begründet noch keinen Vertrag.

Annahme durch die Lieferantin

4.1 Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung der Lieferantin, dass sie die Bestellung der bestellenden Person annimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlossen. Die Lieferung als solche gilt ebenfalls als vertragsbegründende Auftragsbestätigung.

4.2 Wünscht die bestellende Person eine Änderung gegenüber der Auftragsbestätigung oder erachtet sie diese als inhaltlich unrichtig, hat sie dies sofort nach Empfang der Auftragsbestätigung schriftlich zu erklären. Die Lieferantin teilt der bestellenden Person innert angemessener Frist mit, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf die Erbringung der Leistungen, die Termine und die Preise hat. An ein allfälliges Angebot zur Änderung der Leistung ist die Lieferantin während zwei Wochen gebunden. Für Produkte, bei denen Nutzen und Gefahr bereits übergegangen ist, gilt der ursprüngliche Vertrag.

Umfang der Lieferung und Leistungen

Die Lieferungen und Leistungen der Lieferantin sind in der Auftragsbestätigung abschliessend aufgeführt.

Preise und Zahlungsbedingungen

6.1 Alle im Webshop ausgewiesenen Preise verstehen sich in Schweizerfranken (CHF) inklusive Mehrwertsteuer. Allfällige Versandkosten werden im Bestellprozess separat ausgewiesen. Bestellung, welche in einer unserer Filialen abgeholt werden, müssen bei der Abholung vor Ort bezahlt werden. Bestellung, welche an eine bestimmte Lieferadresse versandt werden, müssen im Rahmen des Bestellprozesses zum Voraus bezahlt werden (z.B. mit Kreditkarte). Gutscheine oder Rabattcodes werden weder in Bargeld ausgezahlt noch verzinst und können zeitlich befristet sein. Sie müssen zudem vor Abschluss des Bestellvorgangs eingelöst werden. Mehrere Rabattcodes können nicht miteinander kombiniert werden, es sei denn dies ist von der Lieferantin explizit vorgesehen.

6.2 Preisänderungen, welche durch Preiserhöhungen der Zulieferer, Lieferverzögerungen, Lohnänderungen oder andere Ereignisse bedingt sind, bleiben ausdrücklich vorbehalten.

6.4 Zahlungen sind am Domizil der Lieferantin ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Die Verrechnung von irgendwelchen Gegenforderungen der bestellenden Person mit Forderungen der Lieferantin ist ausgeschlossen. Die Abtretung von Forderungen gegen die Lieferantin ist nicht zulässig. Zahlungen sind unabhängig von einer möglichen Bemängelung der Lieferung oder behaupteten Gegenforderungen zu leisten. Ein Rückbehalt der Zahlung ist nicht zulässig. Die Lieferantin ist berechtigt, die Beseitigung möglicher Mängel zu verweigern, solange die bestellende Person ihrer Zahlungspflicht nicht nachgekommen ist. Der Kaufpreis wird auch zur Zahlung fällig, wenn sich die bestellende Person in Annahmeverzug befindet.

Zahlungsverzug

7.1 Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang bei der Lieferantin massgebend. Bei Nichteinhalten der Zahlungsfrist gerät die bestellende Person ohne weitere Mahnung seitens der Lieferantin in Verzug. Bei Zahlungsverzug der bestellenden Person ist vom Zeitpunkt der Fälligkeit an ein Verzugszins p.a. in Höhe von 5% des Rechnungsbetrages geschuldet. Pro Mahnung werden Mahnkosten von CHF 20.00 in Rechnung gestellt.

7.2 Bei einem allfälligen Zahlungsverzug oder im Falle von Liquiditätsschwierigkeiten der bestellenden Person ist die Lieferantin berechtigt, für weitere Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen resp. nur gegen Vorauszahlung zu liefern, auch wenn bei Vertragsabschluss andere Zahlungs- und Lieferkonditionen vereinbart wurden, ohne selber in Verzug zu geraten.

7.3 Der Zahlungsverzug der bestellenden Person bewirkt das sofortige Fälligwerden sämtlicher Forderungen der Lieferantin dieser bestellenden Person gegenüber. Das Nichteinhalten von Zahlungsbedingungen ermächtigt die Lieferantin zum Rücktritt sowie zur Geltendmachung von Schadenersatz. Die Lieferantin ist auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Sache von der bestellenden Person herauszufordern, wenn diese vor Bezahlung des Kaufpreises in deren Besitz übergegangen ist. Ein Zurückbehaltungsrecht der bestellenden Person besteht nicht.

7.4 Werden der Lieferantin nach Vertragsschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit der bestellenden Person in Frage stellen, oder tritt eine erhebliche Gefährdung ihres Zahlungsanspruchs wegen Vermögensverfalls der bestellenden Person ein oder kommt die bestellende Person mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so kann die Lieferantin Vorauszahlung oder Sicherheit binnen angemessener Frist fordern und die Leistung bis zur Erfüllung ihres Verlangens verweigern. Bei Verweigerung der bestellenden Person oder fruchtlosem Fristablauf ist die Lieferantin berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne selber in Verzug zu geraten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Erfüllungsort und Übergang von Nutzen und Gefahr

8.1 Als Erfüllungsort für sämtliche Sach-, Geld und Dienstleistungen aus dem Vertrag gilt das Domizil der Lieferantin. Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abholung/Abgang der Lieferung ab Werk (EXW CH-4500 Solothurn, Incoterms 2020) auf die bestellende Person über. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr der bestellenden Person. Die Versicherung der Leistungen und Lieferungen gegen Verlust und Beschädigung ist Sache der bestellenden Person.

8.2 Holt die bestellende Person die Bestellung nicht innert 10 Kalendertagen ab Meldung der Abholbereitschaft ab oder wird der Versand auf Begehren der bestellenden Person oder aus sonstigen Gründen, welche die Lieferantin nicht zu vertreten hat, verzögert, so geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk (EXW CH-4500 Solothurn, Incoterms 2020) vorgesehenen Zeitpunkt auf die bestellende Person über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr der bestellenden Person gelagert und auf Begehren der bestellenden Person versichert. Zudem gerät die bestellende Person von diesem Zeitpunkt an in Zahlungsverzug, falls die Bestellung nicht bereits im Rahmen des Bestellprozesses bezahlt wurde. Die Lieferantin ist ab diesem Zeitpunkt auch jederzeit und ohne Vorankündigung berechtigt, vom Vertrag einseitig zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.

Abholung, Lieferungen, Lieferzeit, Lieferverzug

9.1 Eine Abholung hat in der von der Lieferantin bezeichneten Filiale erfolgen. Die Lieferantin liefert ausschliesslich an Versandadressen innerhalb der Schweiz. Der Versand erfolgt in der Regel über die Schweizerische Post.

9.2 Allfällige Angaben von Lieferfristen oder Lieferterminen sind grundsätzlich unverbindlich und dienen lediglich der Einschätzung des voraussichtlichen Liefertermins. Die Lieferantin setzt jedoch alles daran, der bestellende Person die vereinbarten Produkte innert angemessener Frist zu liefern. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Versand erfolgt oder die Abholbereitschaftsmeldung an die bestellende Person versandt worden ist.

9.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn:
a) der Lieferantin die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn die bestellende Person diese nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;

b) Hindernisse auftreten, die die Lieferantin trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihr, bei der bestellende Person oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Waren, Ausschuss, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse;

c) die bestellende Person mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn die bestellende Person die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

9.4 Ein möglicher Anspruch auf Verzugsschaden bleibt in jedem Fall auf den Wert der betroffenen (Teil-)Lieferung beschränkt. Ausdrücklich ausgeschlossen werden Verzugsfolgeschäden, indirekte Schäden, Kosten für Deckungskäufe, entgangener Gewinn und Schäden aus Betriebsunterbrechung. Ein Vertragsrücktritt der bestellenden Person infolge Lieferverzuges ist ausgeschlossen.

9.5 Kommt die bestellende Person in Annahmeverzug oder verletzt sie sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Lieferantin berechtigt, anderweitige Aufträge Dritter vorzuziehen und die Lieferzeit angemessen zu verlängern. Unbeschadet weitergehender Ansprüche ist die Lieferantin berechtigt, für den ihr entstandenen Schaden einschliesslich etwaiger Mehraufwendungen Schadenersatz zu verlangen.

9.6 Teillieferungen sind zulässig, soweit sich daraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben.

Annahme der Lieferung, Versand, Transport, Versicherung

10.1 Im Falle der Weigerung der bestellenden Person, die Lieferung anzunehmen, ist die Lieferantin nicht zur Hinterlegung der Produkte verpflichtet. Die Geltendmachung von Schadenersatz bleibt vorbehalten.

10.2 Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind der Lieferantin rechtzeitig bekannt zu geben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr der bestellenden Person.

10.3 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt der bestellenden Person.

Rückgaberecht

11.1 Die Lieferantin räumt der bestellenden Person freiwillig ein Rückgaberecht gemäss nachfolgenden Bedingungen ein. Demnach kann die bestellende Person in Bezug auf die gesamte Lieferung oder einen Teil der Lieferung vom Vertrag zurücktreten, indem sie die betreffende Ware innert 7 Arbeitstagen ab Erhalt der Ware zusammen mit dem Kaufbeleg (i) in einer Filiale der Lieferantin zurückgibt oder (ii) auf eigene Kosten an die Lieferantin zurücksendet (Datum Poststempel am letzten Tag der Frist ist fristwahrend). Melden Sie eine postalische Rücksendung bitte vorab via E-Mail an info@mode-kueng.ch an.

11.2 Das Rückgaberecht gilt jedoch nur, wenn die Ware lediglich zur Anprobe, wie in einem Ladengeschäft, getragen wurde und unversehrt und vollständig (inklusive Etiketten, Verpackung, Anweisungen etc.) retourniert wurde. Ansonsten kann die Lieferantin das Rückgaberecht verweigern.

11.3 Vom Rückgaberecht explizit ausgenommen sind reduzierte Artikel und Waren (wie z.B. Unterwäsche), welche aus hygienischen Gründen oder aufgrund ihrer Beschaffenheit nach einer Anprobe/Nutzung nicht zurückgenommen werden können.

11.4 Bei erfolgreicher Wahrnehmung des Rückgaberechts wird der Kaufpreis über die beim Kauf verwendeten Zahlungsmethode (oder mit einem anderen Zahlungsmittel nach Wahl der Lieferantin) zurückerstattet. Fällt nach Verwendung eines Rabattcodes der Bestellwert nach einer Teilrückerstattung unter den Mindestbestellwert, so verliert der Rabattcode rückwirkend seine Wirkung, was bei der Rückerstattung entsprechend berücksichtigt wird.

Prüfung und Mängelrüge

12.1 Die bestellende Person hat die Lieferungen innert 5 Arbeitstagen nach Erhalt eingehend auf Sach- und Funktionstauglichkeit sowie auf Mengenabweichungen hin zu prüfen und der Lieferantin eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben (via E-Mail an info@mode-kueng.ch). Die Prüfungs- und Rügeobliegenheit beschränkt sich nicht auf äusserlich erkennbare Mängel. Die Mängelrüge hat schriftlich zu erfolgen und eine genaue Spezifikation der behaupteten Mängel zu enthalten, allfällige Beweismittel sind beizulegen. Erfolgt innerhalb der Rügefrist keine entsprechende Mängelrüge, gelten die Produkte in allen Funktionen als mängelfrei und die Lieferung als genehmigt.

12.2 Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen hat die bestellende Person keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 12 sowie in Ziff. 13 nachfolgend (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannten.

Gewährleistung, Haftung für Mängel

13.1 Es gilt grundsätzlich die gesetzliche Gewährleistungsregelung unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.

13.2 Sämtliche Gewährleistungsansprüche der bestellenden Person setzen eine rechtzeitige und formgültige Mängelrüge gemäss Ziff. 12 (Prüfung und Mängelrüge) voraus und verjähren mit Ablauf von zwei Jahren ab Übergang von Nutzen und Gefahr.

13.3 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in den Spezifikationen explizit als solche bezeichnet worden sind. Fotos können Farbabweichungen oder andere Abweichungen aufweisen und sind entsprechend nicht Teil der Spezifikation.

13.4 Von der Gewährleistung und Haftung der Lieferantin ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweislich infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Handhabung, Transport, Missachtung von Pflegevorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht von der Lieferantin ausgeführter Anpassungsarbeiten, sowie infolge anderer Gründe, welche die Lieferantin nicht zu vertreten hat.

13.5 Erweist sich die Lieferung als mangelhaft und wird die Lieferantin unter den oben genannten Voraussetzungen gewährleistungspflichtig, steht ihr in jedem Fall wahlweise das Recht zu, innert angemessene Frist Ersatz- oder Nachlieferung ab Werk (EXW CH-4500 Solothurn) zu leisten, den Minderwert der Lieferung zu akzeptieren oder die Mängel am Produkt nachträglich zu beheben. Jeder weitere Anspruch der bestellenden Person wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere Schadenersatz (inkl. Mangelfolgeschaden, indirekter Schaden) und Rücktritt ist ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist eine Ersatzvornahme durch Dritte auf Kosten der Lieferantin.

13.6 Entscheidet sich die Lieferantin, die ihr mitgeteilten Mängel zu beheben, so hat ihr die bestellende Person dazu Gelegenheit zu geben. Fehlerhafte Teile sind der Lieferantin – auf deren Aufforderung hin und nur mit deren ausdrücklichem Einverständnis – auf Kosten der bestellenden Person im Zustand der Anlieferung, möglichst in der Originalverpackung, in einer Filiale der Lieferantin zurückzugeben oder an die Lieferantin zurückzusenden.

13.7 Wegen Mängeln bezüglich Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat die bestellende Person keine weiteren Rechte und Ansprüche.

Ausschluss weiterer Haftung / Schadloshaltung der Lieferantin

14.1 Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bestimmung eine andere Haftungsregelung getroffen wurde, ist die Lieferantin nur wie folgt zum Ersatz des Schadens verpflichtet, welcher der bestellende Person unmittelbar infolge einer fehlerhaften Lieferung oder aus irgendwelchen anderen, der Lieferantin zuzurechnenden Gründen entsteht:

a) Die Schadensersatzpflicht ist grundsätzlich nur gegeben, wenn die Lieferantin ein Verschulden an dem von ihr verursachten Schaden trifft.

b) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit die bestellende Person ihrerseits die Haftung gegenüber ihren Abnehmern wirksam beschränkt hat oder hätte beschränken können, dies aber unterlassen hat. Die bestellende Person ist verpflichtet, Haftungsbeschränkungen Dritten gegenüber in rechtlich zulässigem Umfang auch zugunsten der Lieferantin zu vereinbaren.

c) Ansprüche der bestellende Person sind soweit ausgeschlossen, wie der Schaden zurückzuführen ist auf der bestellende Person zuzurechnende Verletzungen von Pflegevorschriften, ungeeignete oder unsachgemässe Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürlichen Verschleiss oder fehlerhafte Reparatur.

d) Für Massnahmen der bestellende Person zur Schadensabwehr haftet die Lieferantin nur, soweit sie rechtlich dazu verpflichtet ist.

e) Die bestellende Person wird die Lieferantin, falls sie diese in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Sie hat der Lieferantin Gelegenheit zur Untersuchung des Schadenfalls zu geben.

Die hier aufgestellten Grundsätze sind entsprechend anzuwenden, soweit keine oder keine ausreichende Versicherung besteht. Die Produktehaftpflicht der Lieferantin wird im gesetzlich zulässigen Umfang wegbedungen.

14.2 Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie Ansprüche der bestellenden Person, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadloshaltung, Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche der bestellenden Person auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.

Eigentumsvorbehalt

15.1 Die von der Lieferantin gelieferten Produkte bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung deren Eigentum. Die Lieferantin ist zur Rücknahme der Produkte berechtigt, die bestellende Person zur Herausgabe derselben verpflichtet. Das Eigentum der Lieferantin geht auch bezüglich durch die bestellende Person verarbeiteten oder weiterveräusserten Produkte nicht unter; es wird Miteigentum an der neuen Sache im Werte des offenen Rechnungsbetrages erworben. Die bestellende Person verwahrt das Miteigentum für die Lieferantin. Die bestellende Person hat die Produkte bis zu deren vollständiger Bezahlung auf ihre Kosten angemessen zu versichern und instand zu halten. Die bestellende Person wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch der Lieferantin weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.

15.2 Mit Abschluss des Vertrages tritt die bestellende Person ihre Forderungen aus einem Weiterverkauf in jedem Fall an die Lieferantin ab. Zur Einziehung dieser Forderungen ist die bestellende Person nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Lieferantin, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sie sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange die bestellende Person ihren Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäss nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann die Lieferantin verlangen, dass die bestellende Person die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

15.3 Die bestellende Person ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutz des Eigentums der Lieferantin erforderlich sind, mitzuwirken. Die bestellende Person erteilt der Lieferantin mit Vertragsabschluss insbesondere ihr Einverständnis zur Eintragung des Eigentumsvorbehaltes in das Eigentumsvorbehaltsregister.

15.4 Die bestellende Person darf die gelieferten Produkte weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat die bestellende Person die Lieferantin unverzüglich davon zu benachrichtigen und ihr alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum der Lieferantin hinzuweisen.

Änderungen der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen

Es gelten die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden zum Vertragsbestandteil, wenn die bestellende Person nicht innert 30 Tagen seit Kenntnisnahme den geänderten Bestimmungen widerspricht.

Gerichtsstand und anwendbares Recht

17.1 Allfällige Differenzen versuchen die Vertragspartner vorerst einvernehmlich untereinander zu regeln.
17.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für die bestellende Person ist der Sitz der Lieferantin (Solothurn). Die Lieferantin ist jedoch zusätzlich berechtigt, die bestellende Person an deren Sitz oder an jedem anderen ordentlichen Gerichtsstand zu belangen. Vorbehalten bleiben gesetzliche Gerichtsstände.

17.3 Das Rechtsverhältnis untersteht ausschliesslich dem materiellen Schweizerischen Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts (einzig Art. 116 IPRG, welcher eine ausdrückliche Rechtswahl wie die vorliegende explizit zulässt, soll von diesem Ausschluss nicht betroffen sein) und unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts CISG.

 

Version 1.0 vom 15. März 2021